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V. Rücktritt von der Verfolgung bei kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen gemäß § 209b StPO

Haudum1. AuflFebruar 2013

Trotz der Entkriminalisierung des Kartellrechts treten im Zusammenhang mit Kartellrechtsverstößen immer wieder gerichtlich strafbare Handlungen auf, die sich grob in zwei Kategorien einteilen lassen: Einerseits in die Begleitkriminalität, zum Beispiel eine Nötigung (§§ 105 f StGB), Erpressung (§§ 144 f StGB) oder Urkundenfälschung (§ 223 StGB), die zum Zwecke des Wettbewerbsverstoßes begangen wird, und andererseits in strafbare Handlungen, die mit dem Wettbewerbsverstoß ideal konkurrieren. Bei diesen ist - neben wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren gemäß § 168b StGB - vor allem an Betrug gemäß §§ 146 ff StGB616616ZB Soyer in Gröhs/Kotschnigg 235; Ginner in Thanner/Soyer/Hölzl 57; Geyer/Amann/Soyer in Thanner/Soyer/Hölzl 149; Erlass BMJ, BMJ-S578.025/0026-IV 1/2010 JABl 2011/3, 6; vgl dazu auch Fabrizy, StGB10 § 168b Rz 1 ff; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 168b Rz 60; Kienapfel/Schmoller, StudBT II Rz 61, 271, die jedoch davon ausgehen, dass einfacher Betrug gem § 146 StGB von § 168b StGB aufgrund dessen höheren Unrechtsgehalts verdrängt wird. Erst qualifizierter Betrug nach §§ 147 f StGB weise einen derart hohen Unrechtsgehalt auf, dass § 168b StGB demgegenüber materiell subsidiär sei. Für Idealkonkurrenz Mair in Schick/Hilf 98. zu denken.

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