Trotz der Entkriminalisierung des Kartellrechts treten im Zusammenhang mit Kartellrechtsverstößen immer wieder gerichtlich strafbare Handlungen auf, die sich grob in zwei Kategorien einteilen lassen: Einerseits in die Begleitkriminalität, zum Beispiel eine Nötigung (§§ 105 f StGB), Erpressung (§§ 144 f StGB) oder Urkundenfälschung (§ 223 StGB), die zum Zwecke des Wettbewerbsverstoßes begangen wird, und andererseits in strafbare Handlungen, die mit dem Wettbewerbsverstoß ideal konkurrieren. Bei diesen ist - neben wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren gemäß § 168b StGB - vor allem an Betrug gemäß §§ 146 ff StGB616 zu denken.

