Die §§ 29 ff KartG regeln die Sanktionsmöglichkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot. Gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG kann bei einem Verstoß gegen § 1 KartG oder Art 101 AEUV eine Geldbuße von bis zu zehn Prozent des Vorjah Seite 89resumsatzes verhängt werden. Auch diese Sanktionsmöglichkeiten entsprechen der KartellverfahrensVO544.

