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II. Sanktionsmöglichkeiten

Haudum1. AuflFebruar 2013

Die §§ 29 ff KartG regeln die Sanktionsmöglichkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot. Gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG kann bei einem Verstoß gegen § 1 KartG oder Art 101 AEUV eine Geldbuße von bis zu zehn Prozent des Vorjah

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resumsatzes verhängt werden. Auch diese Sanktionsmöglichkeiten entsprechen der KartellverfahrensVO544544 Hoffer, Kartellgesetz 7..

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