§ 1 Abs 1 KartG verbietet „alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle)“. Von diesem Verbot sind sowohl horizontale als auch vertikale Absprachen erfasst. Abs 4 par cit erstreckt das Verbot auf Empfehlungskartelle, also Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird, sofern nicht ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit dieser Empfehlung hingewiesen wird. Darüber hinaus erklärt Abs 3 par cit derartige Vereinbarungen zivilrechtlich für nichtig.

