Seit der Entkriminalisierung des Kartellrechts und der damit erfolgten Umstellung von einem Straf- auf ein Geldbußensystem, stellt sich die Frage, welche Rechtsnatur den Geldbußen im Sinne des § 29 KartG zukommt. Fest steht, dass sie kein Äquivalent in der österreichischen Rechtsordnung haben545. Zur Beantwortung scheint zunächst ein Blick ins europäische Wettbewerbsrecht lohnend, schließlich orientieren sich die österreichischen Geldbußen stark an den europäischen Bestimmungen.

