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III. Zuständigkeit

Haudum1. AuflFebruar 2013

Die Zuständigkeit zur Sanktionierung von Verstößen gegen europäische Wettbewerbsvorschriften obliegt gemäß Art 3 ff KartellverfahrensVO neben der Kommission auch den nationalen Wettbewerbsbehörden520520Vgl auch Urlesberger, RWZ 2003, 97.. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem „System paralleler Zuständigkeiten“521521Vgl Rz 5 der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden, ABl C 2004/101, 43 (Netzwerkbekanntmachung); Hartung, wbl 2007, 65.. Dies bedeutet allerdings nicht zwingend, dass wegen ein und desselben Falles gleichzeitig mehrere Verfahren geführt werden: Sobald die Kommission ein Verfahren einleitet, verlieren die mitgliedstaatlichen Behörden ihre Zuständigkeit zur Ahndung von Verstößen gegen Art 101 f AEUV522522Vgl Art 11 Abs 6 KartellverfahrensVO; Urlesberger, RWZ 2003, 99; Thyri, Kartellrechtsvollzug 11..

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