Die Zuständigkeit zur Sanktionierung von Verstößen gegen europäische Wettbewerbsvorschriften obliegt gemäß Art 3 ff KartellverfahrensVO neben der Kommission auch den nationalen Wettbewerbsbehörden520. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem „System paralleler Zuständigkeiten“521. Dies bedeutet allerdings nicht zwingend, dass wegen ein und desselben Falles gleichzeitig mehrere Verfahren geführt werden: Sobald die Kommission ein Verfahren einleitet, verlieren die mitgliedstaatlichen Behörden ihre Zuständigkeit zur Ahndung von Verstößen gegen Art 101 f AEUV522.

