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II. Rechtsfolgen

Haudum1. AuflFebruar 2013

Die europäische Kronzeugenregelung ermöglicht den Erlass499499Mitteilung 2006 Rz 8 ff. oder die Ermäßigung500500Mitteilung 2006 Rz 23 ff. der Geldbuße wegen der Mitwirkung an einem Kartell.

1. Erlass der Geldbuße

Die Mitteilung aus 2006 sieht zwei Varianten vor, wie ein Kartellant völligen Erlass der Geldbuße erlangen kann: Die Geldbuße wird erlassen, wenn ein Unternehmen als erstes (Prioritätsprinzip501501 Polley/Seelinger, EuZW 2002, 400; Klees, EuZW 2005, 449; Puffer-Mariette, Effektivität 22 ff; Hetzel, Kronzeugenregelungen 64 f; 122 f.) seine Beteiligung an einem Kartell offenlegt und Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ermöglichen,

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