Die Kronzeugenregelung der Kommission ist nicht auf sämtliche Wettbewerbsverstöße im Sinne des Art 101 f AEUV anzuwenden, sondern ausschließlich auf Kartelle. Kartelle im Sinne der Mitteilung aus 2006 sind „Absprachen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt und/oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter<i>Haudum</i> in <i>Haudum</i> (Hrsg), Kronzeugen im Straf- und Kartellrecht (2013) Anwendungsbereich der europäischen Kronzeugenmitteilung, Seite 83 Seite 83
durch Verhaltensweisen wie die Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und/oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen“. Die europäische Kronzeugenregelung ist ausschließlich auf horizontale Vereinbarungen anwendbar, also auf solche, die zwischen konkurrierenden Unternehmen auf derselben Wertschöpfungsstufe getroffen werden; vertikale Kartelle sind nicht erfasst.