Nach überwiegender Ansicht handelt es sich bei § 34 Abs 1 Z 17 StGB um zwei voneinander unabhängige Milderungsgründe: Einerseits wirkt das reumütige Gestehen der eigenen Tat strafmildernd, andererseits auch der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung425. Wenn der Täter Wissen bereitstellt, das die Qualität eines „wesentlichen Beitrags“ im Sinne des § 41a StGB erreicht, leistet er damit auch stets einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung gemäß § 34 Abs 1 Z 17 StGB. Umgekehrt ist das aber nicht immer der Fall. Zur Wahrheitsfindung nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB genügt bereits ein einfaches Tatsachengeständnis. Es reicht also aus, dass der Täter seinen eigenen Tatbeitrag im Wesentlichen zugibt426. § 41a Abs 1 StGB verlangt demgegenüber anderes: Die Informationen des Kronzeugen müssen Hinweise zu Mittätern und Tathergang enthalten (Z 2), geeignet sein, geplante Straftaten zu verhindern (Z 1) oder führende Mitglieder zu ergreifen (Z 3). Ein bloßes Tatsachengeständnis des eigenen Tatbeitrags reicht für die Anwendung der Kronzeugenregelung also grundsätzlich nicht aus. In einem solchen Fall gelangt lediglich § 34 Abs 1 Z 17 StGB zur Anwendung427.

