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II. Verhältnis zum Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB

Haudum1. AuflFebruar 2013

Nach überwiegender Ansicht handelt es sich bei § 34 Abs 1 Z 17 StGB um zwei voneinander unabhängige Milderungsgründe: Einerseits wirkt das reumütige Gestehen der eigenen Tat strafmildernd, andererseits auch der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung425425 Ebner in WK2 § 34 Rz 38; Pallin, Strafzumessung Rz 69; Leukauf/Steininger, StGB3 § 34 Rz 26; OGH 13 Os 192/80; RIS-Justiz RS0091510; RIS-Justiz RS0091460; OGH 11 Os 3/04; aA zB RIS-Justiz RS0091469.. Wenn der Täter Wissen bereitstellt, das die Qualität eines „wesentlichen Beitrags“ im Sinne des § 41a StGB erreicht, leistet er damit auch stets einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung gemäß § 34 Abs 1 Z 17 StGB. Umgekehrt ist das aber nicht immer der Fall. Zur Wahrheitsfindung nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB genügt bereits ein einfaches Tatsachengeständnis. Es reicht also aus, dass der Täter seinen eigenen Tatbeitrag im Wesentlichen zugibt426426 Ebner in WK2 § 34 Rz 38; OGH 12 Os 15/03; 11 Os 3/04; OGH 12 Os 251/68; OGH 11 Os 134/72; OGH 13 Os 64/86; RIS-Justiz RS0091510; siehe auch Bogensberger in Thanner/Soyer/Hölzl 117.. § 41a Abs 1 StGB verlangt demgegenüber anderes: Die Informationen des Kronzeugen müssen Hinweise zu Mittätern und Tathergang enthalten (Z 2), geeignet sein, geplante Straftaten zu verhindern (Z 1) oder führende Mitglieder zu ergreifen (Z 3). Ein bloßes Tatsachengeständnis des eigenen Tatbeitrags reicht für die Anwendung der Kronzeugenregelung also grundsätzlich nicht aus. In einem solchen Fall gelangt lediglich § 34 Abs 1 Z 17 StGB zur Anwendung427427Vgl auch Breucker, Bewährung 103..

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