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III. Verhältnis zu deliktsspezifischen Reuebestimmungen

Haudum1. AuflFebruar 2013

Die §§ 277 Abs 2 erster Fall, 278 Abs 4 Satz 2 zweiter Fall, 278a letzter Satz StGB und die §§ 3c428428Vgl Lässig in WK2 § 3c VerbotsG Rz 1 sowie 3e Abs 2429429Vgl Lässig in WK2 § 3e VerbotsG Rz 3. VerbotsG enthalten spezielle Reuebestimmungen, die dem Täter unter gewissen Voraussetzungen Straffreiheit gewähren (persönliche Strafaufhebungsgründe430430 Plöchl in WK2 § 277 Rz 20, § 278 Rz 79; Lässig in WK2 § 3c VerbotsG Rz 1, § 3e VerbotsG Rz 3.). Von Aufbau und Struktur stehen einander die § 277 Abs 2 erster Fall StGB und § 3e Abs 2 VerbotsG einerseits sowie die §§ 278 Abs 4

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Satz 2 zweiter Fall, 278a letzter Satz StGB und § 3c VerbotsG andererseits nahe431431 Lässig in WK2 § 3e VerbotsG Rz 1, § 3c VerbotsG Rz 1.. Gemeinsame Merkmale dieser Bestimmungen sind Freiwilligkeit und Rechtzeitigkeit sowie Schadensverhinderung432432 Bogensberger in Thanner/Soyer/Hölzl 117.. Freiwillig bedeutet, dass der Täter bei der Offenbarung frei von psychischem oder physischem Zwang ist, das heißt aus autonomen Motiven handelt433433 Plöchl in WK2 § 277 Rz 21 mwN; Plöchl in WK2 § 278 Rz 73.. Die Bestimmungen des VerbotsG stellen zudem darauf ab, dass er „aus eigenem Antrieb“ handelt. Das Freiwilligkeitserfordernis ist hier also strenger als bei den §§ 277 Abs 2, 278 Abs 4 StGB, weil eine innere Umkehr des Täters verlangt wird434434 Lässig in WK2 § 3c VerbotsG Rz 2.. Rechtzeitig handelt der Täter, wenn er Mitteilung an die Behörde macht, bevor diese von seinem Verschulden erfahren hat, die Aktivität der Organisation oder Verbindung noch geheim war435435 Lässig in WK2 § 3c VerbotsG Rz 4. bzw noch keine der angestrebten Straftaten zumindest versucht worden ist436436 Plöchl in WK2 § 278 Rz 73.. Zudem trägt der Täter grundsätzlich das Risiko der Schadensverwirklichung437437 Plöchl in WK2 § 277 Rz 20, § 278 Rz 78; Triffterer in SbgK § 277 Rz 31, § 278 Rz 72; Lässig in WK2 § 3e VerbotsG Rz 3.. Damit tätige Reue nach diesen Bestimmungen in Frage kommt, muss die Verhinderung eines Schadenseintritts noch möglich sein, weshalb ein Zusammentreffen der Voraussetzungen des § 41a Abs 1 Z 2 StGB mit jenen der Tätigen-Reue-Tatbestände ausscheidet.

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