Wenn sowohl die Voraussetzungen des § 41 StGB als auch jene des § 41a StGB vorliegen, stellt sich die Frage, ob nun die „normale“ außerordentliche Strafmilderung oder die Kronzeugenregelung zu Anwendung kommt. Oben wurde bereits festgehalten, dass die Beurteilung, ob die Kronzeugenregelung anwendbar ist, nicht völlig von der Schuld gelöst werden kann423. Zwar müssen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, jedoch kann dies bei der Abwägung von Schuld und Bedeutung der offenbarten Tatsachen durchaus von Vorteil sein. Je geringer nämlich die Schuld des Täters ist, desto weniger bedeutungsvoll müssen auch dessen Aufklärungshinweise sein424. Aber auch wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, müssen für die Anwendbarkeit der kleinen Kronzeugenregelung die Hinweise immer noch schwerer wiegen als die so festgestellte persönliche Schuld. Wenn also die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen, ist § 41 StGB immer anwendbar, § 41a StGB jedoch nur, wenn die Aufklärungshilfe des Täters schwerer wiegt als dessen Schuld. Daraus ergibt sich meines Erachtens, dass § 41a StGB im Verhältnis zu § 41 StGB eine lex specialis ist. Immer dann, wenn sowohl die Voraussetzungen des § 41 StGB als auch jene des § 41a StGB vorliegen, kommt nur § 41a StGB zum Zug.

