§ 41a StGB kann mit verschiedenen anderen Milderungsbestimmungen, mit Milderungsgründen und auch mit verschiedenen Reuebestimmungen zusammentreffen. Insbesondere ist hier an die §§ 41 und 34 Abs 1 Z 17 StGB, aber auch an die §§ 277 Abs 2 erster Fall, 278 Abs 4 Satz 2 zweiter Fall, 278a letzter Satz StGB sowie an die Reuebestimmungen des Verbotsgesetzes zu denken. Welche Normen in solchen Fällen zur Anwendung kommen oder ob sie nebeneinander anwendbar sind, bedarf einer näheren Untersuchung.

