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III. Außerordentliche (teil-)bedingte Strafnachsicht

Haudum1. AuflFebruar 2013

Zusätzlich zur außerordentlichen Milderung der Strafe kann bei § 41a StGB die verhängte Strafe - über die zeitlichen Grenzen der §§ 43, 43a StGB hinaus395395Vgl Birklbauer in FS Jesionek 313. - (teil-) bedingt nachgesehenen werden, wenn die Freiheitsstrafe fünf Jahre nicht übersteigt396396Ursprünglich (idF des StPÄG 1997) war die Fünf-Jahres-Grenze nicht in § 41 Abs 3 StGB enthalten. Sie wurde erst durch das Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden, BGBl I 2001/19, eingefügt. Sie soll wohl als Art „Notbremse“ verhindern, dass (teil-)bedingte Strafen uneingeschränkt verhängt werden.. Diese Möglichkeit, die sich aus § 41a in Verbindung mit § 41 Abs 3 StGB ergibt, wurde durch das StPÄG 1997397397Zur Fünf-Jahres-Grenze siehe Fn 396. geschaffen. Dem Gericht soll es dadurch ermöglicht werden, „das Gewicht des Fehlverhaltens und die Schwere der verschuldeten Rechtsgutsbeeinträchtigung deutlich zum Ausdruck zu bringen, zugleich aber gegebenenfalls von der Verhängung einer (zur Gänze) unbedingten Freiheitsstrafe abzusehen“398398EBRV 49 BlgNR 20. GP 25.. Gleichzeitig soll der Anreiz für an schweren Straftaten beteiligte Personen erhöht werden, sich aus kriminellen Verflechtungen zu lösen und mit den Strafverfolgungsbehörden zusam

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menzuarbeiten399399EBRV 49 BlgNR 20. GP 25 f.. Bei der außerordentlichen (teil-)bedingten Strafnachsicht handelt es sich um Strafzumessung im weiteren Sinn400400 Birklbauer in FS Jesionek 311..

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