Zusätzlich zur außerordentlichen Milderung der Strafe kann bei § 41a StGB die verhängte Strafe - über die zeitlichen Grenzen der §§ 43, 43a StGB hinaus395 - (teil-) bedingt nachgesehenen werden, wenn die Freiheitsstrafe fünf Jahre nicht übersteigt396. Diese Möglichkeit, die sich aus § 41a in Verbindung mit § 41 Abs 3 StGB ergibt, wurde durch das StPÄG 1997397 geschaffen. Dem Gericht soll es dadurch ermöglicht werden, „das Gewicht des Fehlverhaltens und die Schwere der verschuldeten Rechtsgutsbeeinträchtigung deutlich zum Ausdruck zu bringen, zugleich aber gegebenenfalls von der Verhängung einer (zur Gänze) unbedingten Freiheitsstrafe abzusehen“398. Gleichzeitig soll der Anreiz für an schweren Straftaten beteiligte Personen erhöht werden, sich aus kriminellen Verflechtungen zu lösen und mit den Strafverfolgungsbehörden zusam Seite 66

