§ 41a StGB normiert, dass das gesetzliche Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41 StGB unterschritten werden kann, wenn dies der Bedeutung der offenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. Hinter dieser Formulierung verbergen sich (zumindest) zwei Fragen: Handelt es sich bei dem Wörtchen „kann“ um ein Kompetenz-Kann oder um ein Ermessens-Kann? Und: Wann entspricht die Strafe dem Verhältnis zwischen offenbarten Tatsachen und Schuld?

