Zusätzlich zur Offenbarung wesentlicher Tatsachen über eine Aufklärungstat müssen bei den einzelnen Alternativen weitere Voraussetzungen vorliegen, damit ein Täter von der Kronzeugenregelung profitieren kann. So ist bei der Verhinderungsalternative (Z 1) überdies notwendig, dass der Kronzeuge dazu beiträgt, dass die Gefahr beseitigt oder erheblich vermindert wird. Bei der Aufklärungsalternative (Z 2) muss der Täter Informationen liefern, die über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgehen.

