Um sich das Kronzeugenprivileg zunutze zu machen, muss der Täter sein Wissen über eine Aufklärungstat gemäß § 41a StGB einer Strafverfolgungsbehörde offenbaren. Damit sind die in § 151 Abs 3 StGB genannten Behörden und diesen gleichgestellte Organe gemeint339. Strafverfolgungsbehörden im Sinne des § 41a StGB sind daher alle Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Strafgerichte. Diesen Behörden sind öffentliche Sicherheitsorgane gleichgestellt. Ob die Strafverfolgungsbehörde im Seite 56

