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II. Offenbarung gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde

Haudum1. AuflFebruar 2013

Um sich das Kronzeugenprivileg zunutze zu machen, muss der Täter sein Wissen über eine Aufklärungstat gemäß § 41a StGB einer Strafverfolgungsbehörde offenbaren. Damit sind die in § 151 Abs 3 StGB genannten Behörden und diesen gleichgestellte Organe gemeint339339EBRV 49 BlgNR 20. GP 25; Flora in WK2 § 41a Rz 11.. Strafverfolgungsbehörden im Sinne des § 41a StGB sind daher alle Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Strafgerichte. Diesen Behörden sind öffentliche Sicherheitsorgane gleichgestellt. Ob die Strafverfolgungsbehörde im

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Einzelfall auch konkret zuständig ist, ist nicht maßgeblich340340 Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 151 Rz 19.. Wichtig ist allein, dass ihr das Wissen über die Aufklärungstat in der Eigenschaft als Strafverfolgungsinstitution offenbart wird. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn ein Richter, Staatsanwalt oder Polizist privat davon erfährt341341 Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 151 Rz 19a..

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