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I. Der wesentliche Beitrag

Haudum1. AuflFebruar 2013

Die Hinweise des Kronzeugen sollen der Straftatenverhinderung, der Aufklärung von strafbaren Handlungen oder der Ausforschung von führenden Tätern dienen321321 Lammer, JZ 1992, 515; Oshidari, ÖJZ 2000, 504.. Gemäß § 41a Abs 1 StGB muss der Kronzeuge durch seine Aussage wesentlich dazu beitragen, geplante Straftaten zu verhindern/abzumildern, bereits ausgeführte Straftaten aufzuklären oder führende Täter auszuforschen. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass für eine Strafmilderung nicht notwendig ist, dass die Aufklärung oder Verhinderung bzw Abmilderung einer Straftat oder die Ausforschung eines führenden Täters allein der Aufklärungshilfe des Kronzeugen zu verdanken ist. Der Kronzeuge muss dazu lediglich in dem Sinne beitragen, dass er seinen Teil beisteuert. Diesen Beitrag kann er zum Beispiel leisten, indem er das fehlende Glied in einer bereits vorhandenen Ermittlungskette liefert322322 Kneba, Kronzeugenregegelung 67 f..

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