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II. Aufklärungstaten

Haudum1. AuflFebruar 2013

Aufklärungstaten sind all jene Taten, zu denen der Kronzeuge Aufklärungshilfe leisten soll305305Vgl zB Gropp in Hirsch/Hofmanski/Plywaczewski/Roxin 459 f.. Wie bereits erwähnt wurde, ist die Kronzeugenregelung kein Allheilmittel zur Aufklärung und Ahndung von Straftaten aller Art306306Siehe oben zum möglichen Anwendungsbereich von Kronzeugenregelungen Seite 6 ff.. Deshalb legt § 41a Abs 1 StGB

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in drei Ziffern fest, in welchen Bereichen die Aufklärungshilfe des Kronzeugen honoriert werden soll.

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