Aufklärungstaten sind all jene Taten, zu denen der Kronzeuge Aufklärungshilfe leisten soll305. Wie bereits erwähnt wurde, ist die Kronzeugenregelung kein Allheilmittel zur Aufklärung und Ahndung von Straftaten aller Art306. Deshalb legt § 41a Abs 1 StGB Seite 50 in drei Ziffern fest, in welchen Bereichen die Aufklärungshilfe des Kronzeugen honoriert werden soll.

