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I. Kronzeugentaten des § 41a StGB

Haudum1. AuflFebruar 2013

Kronzeuge im Sinne des § 41a StGB kann gemäß Abs 1 sein, wer Mitglied eines verbrecherischen Komplotts (§ 277 StGB), einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB), einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) oder Täter einer damit zusammenhängenden Straftat ist. Gemäß § 41a Abs 2 StGB kommt als Kronzeuge aber auch in Betracht, wer Beteiligter einer nach dem VerbotsG strafbaren Verabredung, Verbindung oder Organisation (§ 3a bis 3i VerbotsG) oder Täter einer damit zusammenhängenden Straftat ist.

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