§ 41a StGB ist nicht uneingeschränkt auf alle Delikte des StGB anwendbar, sondern sein Anwendungsbereich ist in den Abs 1 und 3 näher definiert. Zu unterscheiden ist hier zwischen jenen Taten, für die der Kronzeuge Strafmilderung erhalten soll - also den Kronzeugentaten - und jenen, zu denen er Aufklärungshilfe leisten soll - den Aufklärungstaten.

