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I. Kompetenz-Kann versus Ermessens-Kann

Haudum1. AuflFebruar 2013

Vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit ist es unverzichtbar, dass die Anwendungsvoraussetzungen der Kronzeugenregelung möglichst eindeutig beschrieben sind358358 Koumbarakis, Kronzeugenregelung 313.. Neben vorstehend bereits erläuterten Komponenten wie zum Beispiel mögliche Kronzeugen- und Aufklärungstaten sowie Art und Weise der Aufklärungshilfe ist dabei auch die Frage, ob es sich bei der außerordentlichen Strafmilderung bei Vorliegen aller Voraussetzungen um eine obligatorische oder fakultative Rechtsfolge handelt, von essentieller Bedeutung. Zwingende Rechtsfolgen sind für die Bürger berechenbarer als Ermessensentscheidungen. Daher ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine fakultative, sondern eine zwingende Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge vorgesehen hat. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine für den Betroffenen günstige Rechtsfolge handelt359359 Hauer/Leitl-Staudinger, Öffentliches Recht 1/15; Leitl-Staudinger, Einführung2 15/48.. Verwendet der Gesetzgeber in einer Bestimmung das Wort „kann“, so deutet dies zunächst auf die Einräumung von Ermessen hin. Ein zwingender Beweis für das Vorliegen einer Ermessensentscheidung ist das aber nicht, denn in Einzelfällen will der Gesetzgeber dieses Wörtchen als „Kompetenz-Kann“ verstanden wissen: Damit wird im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs - wo dem Wort „können“ häufig die Bedeutung von „dürfen“, „vermögen“, „sollen“ oder eben auch „müssen“ zukommt - lediglich die Zuständigkeit zur Verhängung einer Rechtsfolge zum Ausdruck gebracht. Ein solches Kompetenz-Kann räumt der Behörde keinerlei Ermessen ein (ist eben kein „Ermessens-Kann“)360360 Hauer/Leitl-Staudinger, Öffentliches Recht 1/15 f; Leitl-Staudinger, Einführung2 15/48; Neumann in Thanner/Soyer/Hölzl 17..

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