Das intensive Verlangen nach wirtschaftlichem Erfolg hat zu einer großen Bereitschaft zu Delinquenz im Bereich des Wirtschaftslebens geführt. Eine allgemein gültige Definition des Terminus Wirtschaftskriminalität sowie seines normativen Korrelats, des Wirtschaftsstrafrechts, gibt es nicht. Je nach Anknüpfungspunkt (Tätertyp, Rechtsgut,<i>Haudum</i> in <i>Haudum</i> (Hrsg), Kronzeugen im Straf- und Kartellrecht (2013) Wirtschaftskriminalität im Allgemeinen, Seite 8 Seite 8
Tatobjekt oder Tathandlung) gelangt man zu unterschiedlichen Ergebnissen. Im Wesentlichen herrscht aber Einigkeit darüber, dass es bei der Wirtschaftskriminalität um strafbare Handlungen geht, deren Auswirkungen über die wirtschaftliche Schädigung von Individualinteressen hinausgehen und eine Beeinträchtigung der gesamten Volkswirtschaft zur Folge haben. Dabei nützt der Täter meist sein wirtschaftliches und soziales Ansehen aus und missbraucht die Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des geltenden Rechts bzw die im Wirtschaftsleben auf erhöhtem Vertrauen beruhenden Gepflogenheiten zum Nachteil der Gesamtwirtschaft. Typisch für den Bereich der Wirtschaftskriminalität ist, dass die Grenzen zwischen „noch erlaubt“ und „schon verboten“ oft fließend und unklar sind. Als weitere Charakteristika können auch die Serienmäßigkeit der Begehung, die Vielzahl der Opfer, die Höhe der Schadensbeträge sowie der Umstand genannt werden, dass viele der einschlägigen Delikte Sonderdelikte sind und Wirtschaftskriminalität somit zumeist als Berufskriminalität in Erscheinung tritt.