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III. Korruption im Besonderen

Haudum1. AuflFebruar 2013

Aufgrund der engen Verflechtungen zwischen Korruptions- und sonstigen Wirtschaftsstrafsachen ist es oftmals schwierig, diese beiden Formen der Kriminalität zu unterscheiden5555EBRV 918 BlgNR 24. GP 9.. Wegen ihrer besonderen Bedeutung im Geschäftsverkehr soll aber hier trotzdem gesondert auf Korruption eingegangen werden. Transparency International definiert Korruption als Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten

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Nutzen oder Vorteil5656NN, Was ist Korruption? http://www.ti-austria.at/korruption/was-ist-korruption.html (22.12.2010).. Im Sinne des Artikels 2 des ZivilR-Übk5757Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption - GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang BGBl III 2006/155. sind davon das unmittelbare oder mittelbare Fordern, Anbieten, Gewähren, Annehmen oder Inaussichtstellen von Bestechungsgeldern oder eines anderen ungerechtfertigten Vorteils, das die Erfüllung der Pflichten des Begünstigten beeinträchtigt, umfasst. Allgemeiner formuliert es Überhofen, wenn er auf ein moralisch missbilligtes Ausnutzen der tatsächlichen Möglichkeiten aus egoistischen oder drittnützigen Motiven abstellt5858 Überhofen, Korruption 31 f..

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