Aufgrund der engen Verflechtungen zwischen Korruptions- und sonstigen Wirtschaftsstrafsachen ist es oftmals schwierig, diese beiden Formen der Kriminalität zu unterscheiden. Wegen ihrer besonderen Bedeutung im Geschäftsverkehr soll aber hier trotzdem gesondert auf Korruption eingegangen werden. Transparency International definiert Korruption als Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten<i>Haudum</i> in <i>Haudum</i> (Hrsg), Kronzeugen im Straf- und Kartellrecht (2013) Korruption im Besonderen, Seite 11 Seite 11
Nutzen oder Vorteil. Im Sinne des Artikels 2 des ZivilR-Übk sind davon das unmittelbare oder mittelbare Fordern, Anbieten, Gewähren, Annehmen oder Inaussichtstellen von Bestechungsgeldern oder eines anderen ungerechtfertigten Vorteils, das die Erfüllung der Pflichten des Begünstigten beeinträchtigt, umfasst. Allgemeiner formuliert es Überhofen, wenn er auf ein moralisch missbilligtes Ausnutzen der tatsächlichen Möglichkeiten aus egoistischen oder drittnützigen Motiven abstellt.