Bei der Frage nach dem Anwendungsgebiet der Kronzeugenregelung ist zwischen Aufklärungstat und Kronzeugentat14 zu differenzieren. Unter Aufklärungstat ist jene Tat eines Dritten zu verstehen, zu deren Aufklärung der Kronzeuge mit seinem Wissen beitragen soll. Kronzeugentat hingegen ist jene Tat, derer der Kronzeuge selbst verdächtig ist und für die er aufgrund der Mitteilung seines Wissens über die Aufklärungstat nicht oder milder bestraft werden soll. Die folgenden Ausführungen über die Anwendung der Kronzeugenregelung beziehen sich ausschließlich auf Aufklärungstaten. Die Kronzeugentaten werden bei Darstellung der einzelnen Kronzeugenregelungen15 näher beleuchtet.

