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B. Mögliche Anwendungsgebiete von Kronzeugenregelungen

Haudum1. AuflFebruar 2013

Bei der Frage nach dem Anwendungsgebiet der Kronzeugenregelung ist zwischen Aufklärungstat und Kronzeugentat1414Vgl zu diesem Begriffspaar auch Gropp in Hirsch/Hofmanski/Plywaczewski/Roxin 459 f. zu differenzieren. Unter Aufklärungstat ist jene Tat eines Dritten zu verstehen, zu deren Aufklärung der Kronzeuge mit seinem Wissen beitragen soll. Kronzeugentat hingegen ist jene Tat, derer der Kronzeuge selbst verdächtig ist und für die er aufgrund der Mitteilung seines Wissens über die Aufklärungstat nicht oder milder bestraft werden soll. Die folgenden Ausführungen über die Anwendung der Kronzeugenregelung beziehen sich ausschließlich auf Aufklärungstaten. Die Kronzeugentaten werden bei Darstellung der einzelnen Kronzeugenregelungen1515Siehe Seite 46 ff, 92 f und 127 ff. näher beleuchtet.

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