20.7.1. Übernahme der gewerberechtlichen Geschäftsführung
Konzept, Besonderheiten
In einer Familiengesellschaft gilt es Vorkehrungen für das altersbedingte Ausscheiden der Seniorgesellschafterin – Susanne Alber – zu treffen, die gleichzeitig auch gewerberechtliche Geschäftsführerin eines reglementierten Gewerbes ist. Aus dem Kreise der übrigen Familienmitglieder besteht weder das Interesse an einer operativen Betätigung noch liegt die erforderliche fachliche Qualifikation für die Übernahme der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers vor. Auch der Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung (§ 19 GewO) ist wenig Erfolg versprechend.Seite 711

