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20.7.1. Abtretungsanbot und -verpflichtung an einen namentlich nicht bekannten, jedoch bestimmbaren Rechtsnachfolger

Fritz/Gratzl2. AuflJuni 2018

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20.7.1. Abtretungsanbot und -verpflichtung an einen namentlich nicht bekannten, jedoch bestimmbaren Rechtsnachfolger

Konzept, Besonderheiten

Ein GmbH-Gesellschafter hält seinen Geschäftsanteil für einen nicht rechtsfähigen Ortsausschuss nach § 20f Tiroler Tourismusgesetz. Er verpflichtet sich, diesen Geschäftsanteil an eine dem Grunde nach bestimmten, namentlich aber nicht bekannte – jedoch bestimmbare – natürliche Person als Rechtsnachfolger abzutreten (§ 2.3.).

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