20.7.1. Abtretungsanbot und -verpflichtung an einen namentlich nicht bekannten, jedoch bestimmbaren Rechtsnachfolger
Konzept, Besonderheiten
Ein GmbH-Gesellschafter hält seinen Geschäftsanteil für einen nicht rechtsfähigen Ortsausschuss nach § 20f Tiroler Tourismusgesetz. Er verpflichtet sich, diesen Geschäftsanteil an eine dem Grunde nach bestimmten, namentlich aber nicht bekannte – jedoch bestimmbare – natürliche Person als Rechtsnachfolger abzutreten (§ 2.3.).