2.14.10. – 01 Formulierungsvorschlag für klein- und mittelständische Gesellschaften
§ 14 Willensbildung
(1) Generalversammlungsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz etwas anderes bestimmen. Gegen die Stimme des Gesellschafters Anton Alber kann ein Beschluss jedoch nicht wirksam zustande kommen. Bei der Ermittlung der Beschlussmehrheiten werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussantrag abgelehnt. Im Falle einer Beschlussfassung im Umlaufweg (§ 34 GmbHG) wird die nach dem Gesetz oder gemäß diesem Vertrag erforderliche Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen Stimmen, sondern nach der Gesamtzahl der allen Gesellschaftern zustehenden Stimmen berechnet. Stimmen im Umlaufverfahren nicht zumindest Drei-Viertel aller den Gesellschaftern zustehenden Stimmen einer Beschlussvorlage zu, ist die Geschäftsführung unverzüglich verpflichtet, eine körperlich abzuhaltende Generalversammlung einzuberufen, bei welcher die betreffende Beschlussvorlage als Tagesordnungspunkt aufzunehmen ist.

