Eine Keimzelle von Auffassungsunterschieden, Missverständnissen und Überraschungen bildet die Bestimmung des § 39 Abs 4: „Wer durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit, oder wem ein Vorteil zugewendet werden soll, hat hierbei weder im eigenen noch im fremden Namen das Stimmrecht. Das Gleiche gilt von der Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Ge<i>Fritz/Wildmoser/Koch</i> in <i>Fritz/Wildmoser/Koch</i> (Hrsg), Mustersammlung zum GmbH-Recht<sup>Aufl. 2</sup> (2015) Wann darf ein Gesellschafter nicht mitstimmen?, Seite 523 Seite 523
sellschafter oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.“ In unmittelbarem Zusammenhang steht aber auch § 39 Abs 5, weil in bestimmten Fällen kein generelles Stimmverbot bei Interessenkollisionen besteht: „Wenn ein Gesellschafter selbst zum Geschäftsführer oder Aufsichtsrat oder Liquidator bestellt oder als solcher abberufen werden soll, so ist er bei der Beschlussfassung in der Ausübung seines Stimmrechtes nicht beschränkt.“ Die gesetzlichen Regelungen über das Stimmverbot sind zwingend, weshalb sie durch den Gesellschaftsvertrag nicht geändert werden können.