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3. Teil: Absichtserklärung/Letter of Intent (LoI)

Knauder/Sima1. LfgAugust 2011

Rechtsbeziehungen im Vorfeld von Unternehmenstransaktionen

3. Teil: Absichtserklärung/Letter of Intent (LoI)
A. Einleitung
I. Grundlegende Merkmale des LoI
I.1. Begriff und Bedeutung

Der aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis stammende Letter of Intent (LoI)11Grundlegend zum LoI Lutter, Letter of Intent3 (1997). gehört zu den in der nationalen und internationalen Vertragspraxis weitverbreiteten Regelwerken, die Unternehmenskäufe, Joint Ventures und sonstige wirtschaftlich bedeutsame bzw rechtlich komplexe Transaktionen vorbereiten.22So ua schon Kösters, NZG 1999, 623; vgl auch Jahn, Letter of Intent 7 ff; Thümmel in Münchener Vertragshandbuch, Bd 46, Wirtschaftsrecht III, I.1 Anm 1. Der solcherart durch die Wirtschaftspraxis entwickelte LoI stellt hierzulande jedoch keinen gesetzlich ausdrücklich geregelten Vertragstypus dar.33Vgl zB Dorda/Ramsauer in Althuber/Schopper (Hrsg), Unternehmenskauf und Due Diligence 90. Vielmehr bestimmt sich die Frage, ob die als LoI bezeichnete Erklärung/Vereinbarung einem dem österreichischen Recht bekannten Rechtsinstitut (zB Vorvertrag, Option) zuzuordnen ist und welche Rechtsfolgen sie entfaltet, ausschließlich nach ihrem jeweiligen Inhalt.44Näher Hochedlinger, AnwBl 2003, 465 f, mwN unter Hinweis auf das im Schuldrecht geltende Prinzip der Vertragsfreiheit und den Grundsatz der „falsa demonstratio non nocet“. Die Verwendung der Bezeichnung „Letter of Intent“ allein hat für Art und Umfang der Bindung keine Aussagekraft; entscheidend ist vielmehr die Auslegung des Inhaltes der niedergelegten Erklärungen, sodass Art und Umfang der gewünschten Bindungswirkung variiert und vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Siehe ua Thümmel in Münchener Vertragshandbuch, Bd 46, Wirtschaftsrecht III, I.1 Anm 1 mwN; zur Frage der Rechtswirkungen näher unten A.II.

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