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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz legt unter dem Titel „vertragliche Vereinbarungen“ fest, dass Bedingungen verboten sind, die die Verfalls- oder Verjährungsvorschriften verkürzen. Das bedeutet, dass durch Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Verkürzung der in Gesetz oder Kollektivvertrag festgelegten Verfalls- und Verjährungsbestimmungen erfolgen darf (§ 11 Abs 2 Z 5 AÜG).



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