Die Bestimmung, dass der Ersatzruheanspruch in der folgenden Arbeitswoche zusteht und die Ersatzruhe unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen hat, soll den Erholungszweck sicherstellen. Da von dieser Lagerung der Erholungszeit abgegangen werden kann, normiert diese Bestimmung über die zeitliche Lagerung der Ersatzruhe nur einen frühesten Fälligkeitszeitpunkt des Anspruchs und keinen Ausschluss des Anspruchs bei Nichtkonsumation.66

