Fristenberechnung im ABGB
Bei einer nach Tagen bestimmten Frist wird der Tag, auf den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt. Bei einer nach Wochen, Monaten oder Jahren berechneten Frist endet diese an dem Tag der letzten Woche, des letzten Monats oder Jahres, der der Benennung oder der Zahl nach dem Tag des Beginns entspricht (§ 902 ABGB).

