Entscheidend für die Wahrung der Verfallsfrist ist, dass derjenige, dem eine Forderung oder Ablehnung zugehen soll, diese Erklärung rechtzeitig erhält. Das bedeutet, dass die Erklärung noch in der offenen Frist in die Rechtssphäre des Empfängers gelangt. Es ist nicht ausreichend, dass zum Beispiel die Postaufgabe noch innerhalb der Frist erfolgt.

