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Gerichtliche Geltendmachung

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Darunter ist grundsätzlich die Einbringung einer Klage über den Anspruch zu verstehen.

Ein Anschluss im Strafverfahren als Privatbeteiligter ist der Klage gleichzuhalten. Die rechtskräftige Beendigung des Strafverfahrens führt jedoch nicht dazu, dass die Frist neu zu laufen beginnt. Danach ist der Anspruch in angemessener Frist vor dem Zivilgericht geltend zu machen, sonst ist von einer nicht gehörigen Fortsetzung auszugehen.4242OGH 6.6.1978, 4 Ob 14/78, Arb. 9702.

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