Nicht gehörig fortgesetzt ist ein Verfahren laut OGH dann, wenn der Kläger eine „ungewöhnliche Untätigkeit“ an den Tag legt und dadurch erkennen lässt, dass ihm an der Durchsetzung seines Anspruchs nichts mehr liegt. Bei der Prüfung, ob eine solche ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, werden die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Neben der Dauer der Untätigkeit werden also ihre Ursachen und das Vorliegen besonderer rechtfertigender Umstände geprüft. Die Beweispflicht dafür, dass besondere Umstände vorgelegen haben, trifft denjenigen, der sich darauf beruft.43

