Durch die entsprechende Geltendmachung des Anspruches (mündlich oder schriftlich gerichtlich oder außergerichtlich; im Falle der Verjährung immer durch gerichtliche Geltendmachung) wird der Verfall bzw die Verjährung verhindert.
Durch die entsprechende Geltendmachung des Anspruches (mündlich oder schriftlich gerichtlich oder außergerichtlich; im Falle der Verjährung immer durch gerichtliche Geltendmachung) wird der Verfall bzw die Verjährung verhindert.
