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Geltendmachung des offenen Anspruchs allgemein

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Durch die entsprechende Geltendmachung des Anspruches (mündlich oder schriftlich gerichtlich oder außergerichtlich; im Falle der Verjährung immer durch gerichtliche Geltendmachung) wird der Verfall bzw die Verjährung verhindert.

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