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Bedeutung des Dienstzettels für den Verfall

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber über seine wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu informieren. Dazu hat der Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel2727Für Auslandseinsätze sind zusätzliche Angaben zu machen (§ 2 Abs 3 AVRAG). auszuhändigen. Dieser muss die in § 2 Abs 2 AVRAG gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten.

§ 2 Abs 2 AVRAG

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