Der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber über seine wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu informieren. Dazu hat der Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel27 auszuhändigen. Dieser muss die in § 2 Abs 2 AVRAG gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten.
§ 2 Abs 2 AVRAG

