Einnahmen, die von freien Dienstnehmern oder Werkvertragsnehmern erzielt werden, sind umsatzsteuerpflichtig. Allerdings können selbständig Tätige die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn der jährliche Umsatz unter Euro 30.000,-liegt.
Einnahmen, die von freien Dienstnehmern oder Werkvertragsnehmern erzielt werden, sind umsatzsteuerpflichtig. Allerdings können selbständig Tätige die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn der jährliche Umsatz unter Euro 30.000,-liegt.
