Seit 1. Jänner 2008 sind freie Dienstnehmer pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung.
Seit 1. Jänner 2009 haben Werkvertragsnehmer die freie Wahl, ob sie sich gegen Arbeitslosigkeit versichern möchten.
Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen, muss man der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (arbeitsfähig und arbeitswillig sein), die Anwartschaft erfüllen und die Bezugsdauer darf noch nicht erschöpft sein. Damit freie Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer Geld aus der Arbeitslosenversicherung beziehen können, müssen sie irgendwann einen Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (§ 14 AlVG) erworben haben.

