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4.5 Gewerbliche selbständige Tätigkeit und ein oder mehrere Werkverträge

Scherz3. AuflMärz 2010

Da beide Vertragsverhältnisse dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zugerechnet werden, erfolgt hier keine gesonderte Behandlung. Die beiden unterschiedlichen Tätigkeiten werden im Rahmen der „alten“ Selbständigkeit behandelt und erhöhen so die Beitragsgrundlage.

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