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3.3 Sozialversicherungsrechtliche Überprüfung

Scherz3. AuflMärz 2010

3.3.1 Überprüfung durch die Behörden

Die Gebietskrankenkassen haben eine Verpflichtung zur Überprüfung der Sozialversicherungsbeiträge und zur eigenständigen Beurteilung der Lohnsteuerpflicht. Die Beitragsprüfer der Gebietskrankenkasse prüfen die Firmen innerhalb von drei bis fünf Jahren nach dem Zufallsprinzip. Firmenprüfungen werden von den Gebietskrankenkassen und den Finanzämtern gemeinsam durchgeführt.

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