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3.2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Scherz3. AuflMärz 2010

3.2.1 Der Gewerbescheinnehmer

3.2.1.1 Die Beitragsgrundlage

Die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung ist immer das steuerpflichtige Einkommen zuzüglich Hinzurechnungen (gemäß § 25 Abs. 2 GSVG). Hinzurechnungen sind vor allem bezahlte Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge. Es gilt, dass vorläufige Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage (Euro 537,78 - Stand 2010) zu entrichten sind, die auf Basis des tatsächlich erzielten Einkommens berichtigt werden. Es kommt daher zu Nachzahlungen oder Guthaben von Beiträgen.

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