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3.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Scherz3. AuflMärz 2010

3.1.1 Echter Dienstvertrag

Bei einem echten Dienstvertrag sind die Arbeitnehmer vollversichert. Vollversicherung bedeutet: Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt durch den Arbeitgeber. Die Abrechnung wird am Lohn- oder Gehaltszettel sichtbar und überprüfbar.

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