Als Grundlage dient hier der § 1151 ABGB: „Wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, so entsteht ein Werkvertrag.“ Die beiden Vertragspartner heißen Werkvertragsnehmer (Werkunternehmer) und Auftraggeber (Werkbesteller).
Als Grundlage dient hier der § 1151 ABGB: „Wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, so entsteht ein Werkvertrag.“ Die beiden Vertragspartner heißen Werkvertragsnehmer (Werkunternehmer) und Auftraggeber (Werkbesteller).
