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3.4 Sozialversicherung in der Übersicht

Scherz3. AuflMärz 2010

 

Echte Dienstnehmer

Freie Dienstnehmer

Werkvertragsnehmer

Gesetzliche Grundlagen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Voraussetzungen

Vertragsinhalt

Vertragsinhalt

Vertragsinhalt

Gesetzliche Rechtsansprüche

Pflichtversicherung nach dem ASVG

Pflichtversicherung nach dem ASVG

Pflichtversicherung nach dem GSVG, Ausnahme: Tätigkeit unterliegt § 4 Abs 4 ASVG (freier Dienstvertrag, z.B. KonsulentInnenverträge)

Private Auftraggeber möglich?

Ja

Nein

Ja

Meldepflicht

Anmeldung durch den Arbeitgeber

Anmeldung durch den Auftraggeber

Anmeldung durch den Werkvertragsnehmer

Anmeldung

vor oder spätestens bei Beginn der Tätigkeit

vor oder spätestens bei Beginn der Tätigkeit

nach Aufnahme der Tätigkeit binnen einem Monat oder mit Erlangen einer berufsrechtlichen Berechtigung

Seite 48

Abmeldung

innerhalb von 7 Tagen durch den Arbeitgeber

innerhalb von 7 Tagen durch den Auftraggeber

nach Aufgabe der Tätigkeit binnen einem Monat oder mit Erlöschen einer berufsrechtlichen Berechtigung

Zuständigkeit

Gebietskrankenkasse (GKK), in Abhängigkeit des Beschäftigungsortes des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin (§ 30 Abs 1 ASVG)

Gebietskrankenkasse (GKK), in Abhängigkeit des Beschäftigungsortes des/der Auftragnehmers/Auftragnehmerin (§ 30 Abs 1 ASVG)

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)

Beitragsgrundlage

Bruttogehalt

Honorar exklusive Barauslagenersatz und exklusive Umsatzsteuer

Steuerlicher Gewinn plus Hinzurechnungen

Mindestbeitragsgrundlage

Euro 366,33 monatlich (Stand 2010)

Euro 366,33 monatlich (Stand 2010)

Euro 6.453,36 jährlich, Euro 4.395,96 jährlich (Stand 2010), bei zusätzlich unselbständigen Einkünften

Höchstbeitragsgrundlage

Euro 4.110,- (x14) Basis Bruttogehalt

Euro 4.795,- (x12) Basis Honorar

Euro 4.795,- (x12) Basis steuerlicher Gewinn

Beitragssätze

18,07 % Dienstnehmer 23,36 % Dienstgeber 41,43 % gesamt

17,62 % freier Dienstnehmer 22,81 % Dienstgeber 40,43 % gesamt

16,25% Pensionsversicherung, 7,65% Krankenversicherung plus Unfallversicherung Euro 96,36 jährlich bzw. Euro 8,03 monatlich (Stand 2010)

Seite 49

Fälligkeit der Sozialversicherung

mit der monatlichen Gehaltsabrechnung

Ende des Anspruchsmonats + 15 Tage, Unfallversicherung + pauschalierter Dienstgeberbeitrag zu Jahresende + 15 Tage

mit der vierteljährlichen Beitragsvorschreibung

Zahlungspflicht

Arbeitgeber

Auftraggeber

Auftragnehmer

Versicherungsschutz

bis Euro 366,33 (Stand 2010) im Monat nur Unfallversicherung (=1,4 % für Arbeitgeber), darüber Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung

bis Euro 366,33 (Stand 2010) im Monat nur Unfallversicherung (=1,4 % für Auftraggeber), darüber Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung

Pensionsversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung (Selbstbehalte) Arbeitslosenversicherung (freiwillig möglich)

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