Eine betriebliche Altersvorsorge über eine Pensionskasse oder eine betriebliche Kollektivversicherung bleibt vom Konkurs des beitragszahlenden Unternehmens unberührt, da das notwendige Kapital zur Finanzierung der Rentenleistungen nicht im Unternehmen selbst angespart wird und dadurch unter Umständen von Konkursforderungen anderer Gläubiger betroffen sein könnte, sondern in einer VRG innerhalb der Pensionskasse bzw im Deckungsstock einer klassischen Lebensversicherung, die auch die entsprechenden Leistungen zu erbringen haben.

