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2.12 Maßnahmen der Zukunftssicherung anstatt einer Gehaltserhöhung oder aufgrund eines Gehaltsverzichtes

Felbinger4. AuflJuni 2011

Gesondert zu betrachten ist hierbei aber die Möglichkeit der Eigenfinanzierung der Maßnahmen der Zukunftssicherung im Ausmaß der begünstigten € 300,-; dh, dass letztendlich nicht der Arbeitgeber den Aufwand der Zukunftssicherung trägt, sondern der Mitarbeiter durch einen Verzicht auf bestehende Gehaltsbestandteile oder zukünftige Gehaltserhöhungen die € 300,- selbst finanziert. Somit kommen beide Vertragspartner, sprich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in den Genuss der (meisten) Vorteile des § 3 Abs 1 Z 15 lit a, ohne dass dem Arbeitgeber auch nur der geringste zusätzliche finanzielle Aufwand entsteht.

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