Gesondert zu betrachten ist hierbei aber die Möglichkeit der Eigenfinanzierung der Maßnahmen der Zukunftssicherung im Ausmaß der begünstigten € 300,-; dh, dass letztendlich nicht der Arbeitgeber den Aufwand der Zukunftssicherung trägt, sondern der Mitarbeiter durch einen Verzicht auf bestehende Gehaltsbestandteile oder zukünftige Gehaltserhöhungen die € 300,- selbst finanziert. Somit kommen beide Vertragspartner, sprich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in den Genuss der (meisten) Vorteile des § 3 Abs 1 Z 15 lit a, ohne dass dem Arbeitgeber auch nur der geringste zusätzliche finanzielle Aufwand entsteht.

