Ebenso wie bei Pensionskassenzusagen, betrieblichen Kollektivversicherungen oder direkten Leistungszusagen, hat der Arbeitgeber bei Direktversicherungen laut BPG (§ 14) bestimmte Reaktionsmöglichkeiten, wenn es die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen notwendig machen.
Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Prämienleistung für eine bestimmte Zeit aussetzen, einschränken oder zur Gänze einstellen (widerrufen).

