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2.7 BPG und Zukunftssicherung

Felbinger4. AuflJuni 2011

Das Betriebspensionsgesetz trifft in Abschnitt 4 (§ 12 bis § 14) Aussagen über den Schutz von Leistungszusagen, die im Abschluss eines Versicherungsvertrages liegen, dessen Begünstigte der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen sind (Direktversicherungen).

Außerdem sind die „Allgemeinen Bestimmungen“ des Abschnitts 6 zu beachten, wobei hier sicherlich das bereits besprochene Gleichbehandlungsgebot die größte Beachtung finden wird müssen.

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