Das Betriebspensionsgesetz trifft in Abschnitt 4 (§ 12 bis § 14) Aussagen über den Schutz von Leistungszusagen, die im Abschluss eines Versicherungsvertrages liegen, dessen Begünstigte der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen sind (Direktversicherungen).
Außerdem sind die „Allgemeinen Bestimmungen“ des Abschnitts 6 zu beachten, wobei hier sicherlich das bereits besprochene Gleichbehandlungsgebot die größte Beachtung finden wird müssen.

