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2.6 Mindestlaufzeiten und Hinterlegungspflicht

Felbinger4. AuflJuni 2011

Maßnahmen der Zukunftssicherung dienen laut einleitender Definition dazu, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers abzusichern (VwGH 26.11.1971, 2003/70).

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