Ein Unternehmen sagt einem wertvollen Mitarbeiter, unter Umständen sogar dem geschäftsführenden Gesellschafter schriftlich, rechtsverbindlich und unwiderruflich eine Firmenpension zu. Die zugesagten Leistungen können wahlweise eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenpensionen umfassen. Eine angemessene Firmenpension kann bis zu 80% der laufenden Bezüge betragen, wobei darauf zu achten ist, dass es zum Pensionsantritt aller Voraussicht nach nicht zu einer Überversorgung kommt, dh, dass der <i>Felbinger</i>, Betriebliche Altersvorsorge<sup>Aufl. 4</sup> (2011), Seite 28 Seite 28
Begünstigte gemeinsam mit einer eventuellen staatlichen Pension dann nicht mehr verdient als in seiner Aktivzeit. Aufgrund dieses Vertrages kann das Unternehmen gewinnmindernde Pensionsrückstellungen bilden und dadurch Steuerersparnisse erzielen. Ein jährliches Gutachten von einem geprüften Versicherungsmathematiker oder eine Berechnung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik liefern die entsprechenden, in der Bilanz anzusetzenden Werte.